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 Flucht und Rettungsplan

Es gibt keine einfache Regel, die vorschreibt, dass Sie – etwa ab einer bestimmten Betriebsgröße – einen Flucht- und Rettungsplan erstellen und aushängen müssen. Hier ist Ihre Eigenverantwortung gefragt und damit eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung.

Eine Orientierung bietet die Arbeitsstättenverordnung. Sie fordert in § 4 das Auslegen oder Aushängen von einem Flucht- und Rettungsplan, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“. Die gleichen Kriterien Lage, Ausdehnung, Benutzung nennt auch die DGUV-Regel 100-00.

Wo und wann braucht man einen Flucht- und Rettungsplan?

Diese Kriterien bleiben jedoch recht vage. Nützlicher sind einige Beispiele aus der DGUV-Regel 100-001. Demnach sind Flucht und Rettungspläne angebracht:

  • bei großer räumlicher Ausdehnung eines Betriebs

  • bei weitläufigen Produktionsstätten

  • in großen Bürogebäuden

  • in Gebäuden mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen

  • in Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien

  • in Schulen und Kindertageseinrichtungen

  • wenn sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Betrieb aufhalten.

Der letztgenannte Punkt betrifft z. B. Hotels, Krankenhäuser und Pflegeheime. Denken Sie aber auch an externe Einrichtungen im Sozial und Gesundheitswesen, wie z. B. Behindertenwerkstätten, oder wenn Menschen mit geistigen Einschränkungen in separaten Wohneinheiten betreut werden. Auch das staatliche Regelwerk nennt in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ einige Kriterien, die in die ähnliche Richtung weisen.

Demnach brauche Sie einen Flucht- und Rettungsplan:

  • wenn die Fluchtwegführung unübersichtlich ist

  • wenn sich in einem Gebäude viele ortsunkundigen Personen aufhalten, wie Besucher, Kunden, Publikum etc.

  • wenn eine erhöhte Gefährdung besteht, z. B. durch Explosionsgefahr, oder wenn im Brandfall gefährliche Substanzen freigesetzt werden.

Sehen Sie die genannten Beispiele keinesfalls als eine abschließende Aufzählung an. Es gibt viele Einzelfälle, die nicht genau dieser Auflistung zugeordnet werden können, aber dennoch einen Flucht- und Rettungsplan  rechtfertigen, so etwa:

  • wenn die Zufahrt von Feuerwehr oder Rettungswagen erschwert ist und sich z. B. aufgrund enger Zufahrten verzögern kann.

  • wenn eine Rettung von außen erschwert ist, weil an eine Fassade z. B. keine Leitern angelegt werden können.

  • wenn Flucht- und Rettungswege von den üblichen innerbetrieblichen Laufwegen abweichen.

Maßgeblich ist letztendlich Ihre Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Aspekte der Fluchtwegführung, Gefährdung und Rettungsmöglichkeiten kritisch betrachten. Auch bei Brandschutztüren gibt es Besonderheiten, die Sie beachten sollten.

Diese Informationen muss ein Flucht- und Rettungsplan enthalten

Dem Flucht- und Rettungsplan liegt normalerweise eine Grundrisszeichnung des Gebäudes bzw. Stockwerks zugrunde oder ein Grundstücksplan. In diese Zeichnung oder diesen Plan werden dann nach festen Regeln bestimmte Symbole und Informationen eingetragen. Darüber muss der Flucht- und Rettungsplan informieren:

  • den genauen Standort des Betrachters

  • Lage und Verlauf der Flucht- und Rettungswege

  • Standorte der Erste-Hilfe-Einrichtungen

  • Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und zur Alarmierung

  • Standorte der Notfalleinrichtungen und Evakuierungshilfen

  • die Lage von sicheren Bereichen und Sammelstellen

  • Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen

 

Ein Beispiel für einen DIN 23601 konformen Flucht- und Rettungswegeplan zeigt das untenstehende Bild:
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